Erziehungsbeistand
Erziehungsbeistand – §30 SGB VIII
Diese Hilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und ist ebenfalls ein ambulantes Angebot.
Dabei steht anders als in der Familienhilfe, das jeweilige Kind oder der/die Jugendliche im Mittelpunkt der Zusammenarbeit in Einbezug des sozialen Umfelds. Es geht um Stärkung der Persönlichkeit und Verselbstständigung der Kinder und Jugendlichen.
Es wird nach Zielen gearbeitet, die in einem Hilfeplan verankert sind. Die pädagogische Fachkraft arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen in der persönlichen sozialen Umgebung.
Diese Hilfe kann auch als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (gemäß § 35a SGB VIII) geleistet werden. Die gesetzliche Voraussetzung ist eine Stellungnahme durch entsprechendes Fachpersonal (z.B. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeut).
Inhalte der Hilfen können sein:
Begleitung zu Ämtern und Behörden
Erlernen der Haushaltsführung
Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsstellen
Unterstützung beim Stellen von Anträgen
Begleitung in andere unterstützende Hilfsangebote (z.B. bei Suchtproblematik)
Hilfe bei Erziehungsfragen
Begleitung bei medizinischen Fragen
Klärung bei Schulproblemen
Stärkung der persönlichen Entwicklung der Eltern