Erziehungs­beistand

Erziehungsbeistand – §30 SGB VIII

Diese Hilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr und ist ebenfalls ein ambulantes Angebot.

Dabei steht anders als in der Familienhilfe, das jeweilige Kind oder der/die Jugendliche im Mittelpunkt der Zusammenarbeit in Einbezug des sozialen Umfelds. Es geht um Stärkung der Persönlichkeit und Verselbstständigung der Kinder und Jugendlichen.

Es wird nach Zielen gearbeitet, die in einem Hilfeplan verankert sind. Die pädagogische Fachkraft arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen in der persönlichen sozialen Umgebung.

Diese Hilfe kann auch als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (gemäß § 35a SGB VIII) geleistet werden. Die gesetzliche Voraussetzung ist eine Stellungnahme durch ent­sprechendes Fachpersonal (z.B. Facharzt für Kinder- und Jugend­psychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugend­psychotherapeut).

Inhalte der Hilfen können sein:

Begleitung zu Ämtern und Behörden

Erlernen der Haushaltsführung

 

    Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsstellen

Unterstützung beim Stellen von Anträgen

Begleitung in andere unterstützende Hilfsangebote (z.B. bei Suchtproblematik)

Hilfe bei Erziehungsfragen

Begleitung bei medizinischen Fragen

Klärung bei Schulproblemen

 

Stärkung der persönlichen Entwicklung der Eltern